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Berlin

Hasskommentare können für Facebook teuer werden

Thomas Steiner
  • dpa &

  • Mi, 15. März 2017, 00:01 Uhr
    Deutschland

     

Justizminister Maas droht Sozialen Netzwerken mit bis zu 50 Millionen Euro Strafe, wenn diese nicht konsequent gegen Hass und Fake News vorgehen. Facebook beteuerte, man arbeite "hart daran", strafbare Inhalte zu entfernen.

Hetze und persönliche Angriffe sind weitverbreitet im Netz.   | Foto: epd
Hetze und persönliche Angriffe sind weitverbreitet im Netz. Foto: epd
Im Kampf gegen Hasskommentare und offensichtliche Falschnachrichten im Internet will Bundesjustizminister Heiko Maas Online-Plattformen per Gesetz zu einem härteren Vorgehen zwingen. Auf Unternehmen wie Facebook, Twitter und Co. käme nach seinem Gesetzentwurf einiges zu. Eine Übersicht.
Facebook und die anderen löschen

doch schon von sich aus Einträge.

Warum braucht es ein Gesetz?

Nach einem ersten Test im Sommer 2016 hat die Organisation Jugendschutz.net kürzlich erneut untersucht, wie konsequent strafbare Inhalte gelöscht werden. Laut der aktuellen Studie entfernt Twitter weiterhin gerade einmal ein Prozent der gemeldeten strafbaren Inhalte, bei Facebook sind es 39 Prozent (minus sieben Prozent gegenüber dem ersten Test). Youtube steht mit einer Löschquote von derzeit 90 Prozent mit Abstand am besten da. Facebook verweist jedoch auf andere unabhängige Tests, die eine deutliche Verbesserung der Löschquote gezeigt hätten.

Warum sollen nach Maas’ Entwurf

einige Inhalte in 24 Stunden, andere

in sieben Tagen gelöscht werden?
Binnen eines Tages sollen "offensichtlich strafbare Inhalte" gelöscht werden, dazu zählen laut Maas Formulierungen wie "Alle Juden ins KZ und in die Gaskammern!" Dazu gebe es eine "gefestigte Rechtsprechung". Daneben gibt es demnach aber auch Inhalte, die nicht sofort eindeutig zu bewerten sind. Die Unternehmen bekommen durch die Sieben-Tages-Frist mehr Zeit zur Prüfung.

Was kann ein Nutzer tun, wenn
Inhalte trotz Beschwerde nicht

gelöscht werden?

Nutzer sollen sich dann an das Bundesamt für Justiz wenden können. Dieses prüft den Vorgang. Es kann dann in bestimmten Fällen als Bußgeldbehörde fungieren und auch Gerichte einschalten.

In Maas’ Entwurf sind Bußen
in Millionenhöhe vorgesehen.

Warum so große Summen?

Facebook hat 10,2 Milliarden Dollar (9,6 Milliarden Euro) Gewinn im Jahr 2016 erwirtschaftet. Damit eine Strafandrohung wirksam ist, muss sie wenigstens etwas schmerzen. Daher die exorbitant erscheinenden Bußgelder von bis zu fünf Millionen Euro gegen die Verantwortlichen in den Firmen und von bis zu 50 Millionen Euro gegen die Unternehmen.

Fast alle betroffenen Unternehmen

haben ihren Sitz im Ausland.
Ist das kein Problem?

Maas zufolge soll das Gesetz auch für Firmen gelten, die ihren Sitz nicht in Deutschland haben. Der Entwurf sieht vor, dass sie für Bußgeldverfahren und zivilgerichtliche Verfahren einen verantwortlichen Ansprechpartner in Deutschland benennen sollen.

Wie reagierte Facebook
auf die Vorlage von Maas?

Ziemlich vage. "Wir werden den Gesetzesvorschlag des Justizministers prüfen", hieß es am Dienstag. Und: "Wir haben klare Regeln gegen Hassrede und arbeiten hart daran, solche Inhalte von unserer Plattform zu entfernen. Um dieses gesellschaftlich relevante Thema anzugehen, arbeiten wir eng mit der Regierung und unseren Partnern zusammen." Konkreter war nur eine Ankündigung: So sollen bis Ende des Jahres mehr als 700 Mitarbeiter beim Partner Arvato in Berlin die gemeldeten Inhalte bearbeiten. Twitter äußerte sich zunächst nicht.

Wann könnte das Gesetz kommen?
Der Entwurf geht nun in die Ressortabstimmung zwischen den Bundesministerien. Maas will "alles daran setzen", dass er zügig im Bundestag beraten wird. Aus seiner Sicht kann das Gesetz noch so beschlossen werden, dass es in dieser Legislaturperiode in Kraft tritt. Das Bundeswirtschaftsministerium stellte sich grundsätzlich hinter die Pläne, auch wenn Ministerin Brigitte Zypries (SPD) Bedenken gegen die 24-Stunden-Frist angemeldet hat.

Ressort: Deutschland

  • Artikel im Layout der gedruckten BZ vom Mi, 15. März 2017: PDF-Version herunterladen

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