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Gut zu wissen – von Findern und Verlierern

Der Ort des Vergessens

  • Do, 27. Januar 2011, 00:00 Uhr
    Haus & Garten

     

Menschen verlieren, was zu verlieren ist. Portemonnaies und Schlüssel sowieso, aber selbst Doktorarbeiten, dritte Zähne oder künstliche Kniegelenke werden bei den Fundbüros abgegeben.

Wer verliert so etwas? Foto:  dpa
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"Das Fundbüro in Weil ist sehr klein!" Das sagt Thomas Lang, als er die Tür zum Zwergenreich der verlorenen Busschätze öffnet. In dem langen Gang der SWEG Weil am Rhein mit Fensterfront an der linken Seite verbergen sich in den Wandschränken bunte Hefte, Jacken, Turnbeutel, Schirme, einzelne Handschuhe und vieles mehr. Um jedes Teil ist fein säuberlich ein weißer Zettel gewickelt.

Darauf steht jeweils die Nummer des sorgfältig archivierten Fundstücks. An die 600 Teile haben der SWEG-Betriebsleiter und sein Team im vergangenen Jahr im Gang gehortet. "Vor allem im Winter finden wir viel – wenn Mützen oder Handschuhe zurückgelassen werden."

Ansonsten sind es vor allem die Schulbusse, die Fundsachen zum SWEG-Standort in der Rebgartensstraße karren. Eine neue Jacke, die Sporttasche oder ein Handy, das aus der Hosentasche fällt: Alles wird von den Busfahrern oder Wagenreinigern eingesammelt und zur Hauptstelle gebracht. Insgesamt sind 34 Busse im Einsatz, am Standpunkt Weil am Rhein arbeiten 81 Mitarbeiter.

Wenn Fundsachen eintreffen, kümmern sich die Verwaltungsangestellten darum. Jedes Teil wird registriert, in das Archiv aufgenommen und beschriftet. So lassen sich auf den ersten Blick Datum, Inhalt und Fundort bestimmen. "Offiziell sind wir verpflichtet, Sachen für sechs Monate zu verwahren. Wir versuchen aber, dass wir das bis zu zwei Jahre schaffen." Und wo kommt das ganze Zeug dann hin? "Es wird eng. Aber wir finden immer irgendwo einen Platz!"

Tatsächlich aber wird nur etwa ein Drittel der liegengelassenen oder vergessenen Sachen wieder abgeholt. Manchmal kommt es dabei vor, dass jemand, der einen verlorenen Geldbeutel abholt, auch noch nach einem anderen Fundstück fragt. "So gibt es ab und zu glückliche Überraschungen." Thomas Lang ist seit 1982 Teil der SWEG. Viel hat er schon gesehen, auch Skurriles. "Ein Beatmungsgerät gab es einmal. Oder einen Rollator. Stellen Sie sich vor, einen Rollator. Das hat mich gewundert." Ein lebendes Tier hat noch niemand vergessen. Immerhin.

Finder sind in der Pflicht

Das bürgerliche Recht regelt in seinen Paragrafen 965 bis 984 im Bürgerlichen Gesetzbuch sehr eindeutig, welche Pflichten und Rechte Verlierer wie auch Finder von Gegenständen oder Tieren haben: FINDER müssen die Fundsachen stets dem Verlierer zurückgeben. Kennt er diesen nicht und ist der Gegenstand mehr Wert als zehn Euro, sollte der Gegenstand bei der zuständigen Behörde (etwa Fundbüro, Polizei) abgeliefert werden. Meldet sich der Besitzer sechs Monate nach Anzeige bei der zuständigen Behörde nicht, darf der Finder die Fundsache behalten. Allerdings muss er den Gegenstand noch drei Jahre lang an den Eigentümer herausgeben.

VERLIERER sollten den Verlust von Gegenständen direkt melden, beim örtlichen Fundbüro, der Polizei oder aber – wenn er sicher ist, den Gegenstand in einem öffentlichen Verkehrsmittel verloren zu haben – beim entsprechenden Verkehrsbetrieb. Erhält er den verlorenen Gegenstand dann zurück, sei es vom Finder selbst oder von einer verwahrenden Stelle, ist er zur Zahlung eines Finderlohns verpflichtet.

Nach der Busfahrt war der Schirm weg

Öffentliche Verkehrsmittel sind beliebte Orte, etwas zu verlieren. Gleichzeitig sind die Chancen auch gut, verlorene Gegenstände wiederzubekommen.

•BUSSE: Ein Anruf beim Verkehrsbetrieb kann schnell für Klarheit sorgen. Wichtig sind folgende Details: Datum, Uhrzeit, Linie, Fahrtrichtung, Ausstiegshaltestelle. Oftmals haben Busfahrer ihre Zentrale bereits über Fundsachen informiert, bevor der Verlierer ihren Verlust überhaupt bemerkt hat.

Bei den Freiburger Verkehrsbetrieben VAG können Fundsachen direkt im VAG-Zentrum in der Besançonallee 99 abgeholt werden. Anfragen können auch unter Tel. 0761/4511368 oder per E-Mail ([email protected]) gestellt werden.

Die SWEG kann kontaktiert werden unter
Tel. 07821/27020 /Zentralstelle Lahr)
07621/96880 (Weil am Rhein)
07842/308640 (Regionalbahnen Ortenau)
07 821/59090 (Verkehrsbetriebe Lahr)
0781/96520 /Busleitstelle Offenburg-Schutterwald)

07851/2585 (Busleitstelle Kehl)
07642/901320 (Verkehrsbetriebe Breisgau-Kaiserstuhl)

07633/5211 (Verkehrsbetriebe Breisgau-Staufen)

07631/3664120 (Verkehrsbetriebe Markgräflerland

0781/923930 (Ortenau-S-Bahn).

Das Unternehmen Südbadenbus ist erreichbar unter
07 61/368038836.(Freiburg)
07622/2360 (Schopfheim)

07651/9365880 (Neustadt)

07672/481890 (St. Blasien)

07751/875919 (Waldshut)

07761/3910 (Bad Säckingen)

•TAXI: Größere Gegenstände wie Koffer werden im Taxi eigentlich nie vergessen. Allerdings können kleinere Gegenstände in den Sitz rutschen. Der Fahrer gibt diese beim Taxiunternehmen ab. Wer davon ausgeht, etwas im Taxi verloren zu haben, sollte bei seinem Anruf angeben können, wann er das entsprechende Taxi genutzt hat und welche Fahrstrecke er zurückgelegt hat.

•BAHN: Mehr als 250 000 Gegenstände werden jährlich in Bahnhöfen und Zügen verloren – Arbeit für die Findefüchse der Deutschen Bahn. Die sitzen im zentralen Fundbüro in Wuppertal. Wer etwas am Bahnhof oder im Zug verloren hat, kann sich einen Nachforschungsantrag am Schalter oder dem Informationszentrum besorgen und diesen dort abgeben. Eine andere Möglichkeit: Anträge auf der Internetseite herunterladen oder Verlustmeldung direkt in die entsprechende Datenbank eingeben. (http://www.bahn.de

Finderlohn

Die Höhe des Finderlohns wird im bürgerlichen Recht geregelt. Sie beträgt fünf Prozent für einen Wert bis 500 Euro und drei Prozent für höhere Werte. Wurde der Fundgegenstand in den Räumen einer Behörde, einem Beförderungsmittel oder in öffentlichen Verkehrsmitteln gefunden, erhält der Finder den halben Finderlohn und nur für Gegenstände, die wertvoller als 50 Euro sind. Keinen Finderlohn erhält ein Mitarbeiter der Behörde oder des Verkehrsbetriebs. Meldet sich der Finder nicht und lässt die Behörde die Fundsache nach Einhaltung der Frist versteigern, erhält der Finder die Versteigerungssumme ausgezahlt – wenn er nicht darauf verzichtet. Und: Für Tiere gilt stets ein Finderlohn von drei Prozent des Wertes.

Ressort: Haus & Garten

Dossier: Alltagstipps

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