Urlaub kann nicht verjähren, wenn der Arbeitgeber nicht rechtzeitig darauf hinweist, dass er mit dem Ende des Jahres verfällt. Dagegen unterliegt der Urlaubsabgeltungsanspruch der Verjährung.
An dieser Stelle hatten wir am 26. November über eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs ...