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Korrigieren und kürzen

Simone Höhl
  • Di, 03. August 2004
    Freiburg

     

Dem Arbeitsamt fehlt in Sachen Hartz der Durchblick, es verlangt ihn aber von Gekündigten.

Was es heißt, sich im Falle einer Kündigung "unverzüglich" beim Arbeitsamt zu melden, weiß selbst das Arbeitsamt nicht: Im Mai ging die Behörde noch von einer Wochenfrist aus. Jetzt aber will sie bereits am nächsten Tag Meldung. Das Hartz-Gesetz sei zu kompliziert, hatte schon das Freiburger Sozialgericht in einem Fall geurteilt - inzwischen grübelt darüber das Bundessozialgericht.

Wer seine Kündigung bekommt, muss sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit (vormals Arbeitsamt) melden, sonst wird das Arbeitslosengeld gekürzt. Wie schnell aber ist "unverzüglich"? Paragraf 140 des dritten ...

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