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Innenministerium

So soll der Familiennachzug für Flüchtlinge geregelt werden

  • dpa, epd &

  • Mi, 04. April 2018, 21:27 Uhr
    Deutschland

     

Ab August dürfen Flüchtlinge mit subsidiärem Schutz ihr Familien nachholen. Die Regelung ist derzeit ausgesetzt. Aber welche Kriterien sollen dafür gelten?

Ein Kriterium ist das Wohl von Kindern unter 14 Jahren.  | Foto: Patrick Pleul
Ein Kriterium ist das Wohl von Kindern unter 14 Jahren. Foto: Patrick Pleul
Das Bundesinnenministerium hat die zwischen Union und SPD ausgehandelte Neuregelung des Familiennachzugs für subsidiär geschützte Flüchtlinge auf den Weg gebracht. In den Koalitionsverhandlungen war vereinbart worden, dass von August an der Familiennachzug für die Gruppe der Flüchtlinge mit untergeordnetem Schutz, der bislang ausgesetzt ist, wieder möglich sein soll. Der Zuzug soll aber auf 1000 Fälle pro Monat begrenzt werden. Dafür müssen nun Kriterien entwickelt werden.

Warum wird der Nachzug auf 1000 Personen pro Monat beschränkt?

Union und SPD wollen, dass die Zuwanderung nach Deutschland jährlich eine Spanne von 180 000 bis 220 000 Menschen insgesamt nicht übersteigt. Politisch umstritten ist dabei seit Langem der Familiennachzug von subsidiär geschützten Flüchtlingen, die allerdings nur eine Gruppe der Zuwanderer darstellen. Dem Entwurf zufolge gilt für sie – wie im Koalitionsvertrag von Union und SPD vereinbart –, dass nur bis zu 1000 Angehörigen pro Monat der Nachzug erlaubt werden soll.

Welche Kriterien schlägt das Bundesinnenministerium vor?

Nur Ehepartner, minderjährige Kinder und Eltern minderjähriger unverheirateter Flüchtlinge dürfen nachziehen. "Sonstige Familienangehörige einschließlich Geschwister" fallen nicht unter die Regelung, heißt es – auch das entspricht der derzeitigen Regelung. Nach den Plänen von Bundesinnenminister Horst Seehofer sollen folgende Auswahlkriterien gelten: Ehen von nachziehenden Angehörigen müssen bereits im Herkunftsland geschlossen worden sein, des Weiteren das Wohl von Kindern im Alter von unter 14 Jahren. Auch die Unzumutbarkeit der Familienzusammenführung in einem Drittstaat, die Dauer der Trennung und die Frage, ob diese bewusst herbeigeführt wurde, sollen eine Rolle spielen. Zudem werden eine "konkrete Gefahr für Leib und Leben", die Unterbringungs- und Betreuungssituation, Krankheit oder gesundheitliche Einschränkungen genannt. Angehörige, die in Deutschland bereits gut integriert sind, können ihre Chancen ebenso verbessern wie Familienmitglieder im Ausland mit Deutschkenntnissen.

Wem bleibt ein Familiennachzug grundsätzlich verwehrt?

Für alle, die Angehörige aus dem Ausland nachholen wollen – also nicht nur Flüchtlinge –, gilt: Terror-Sympathisanten, Hasspredigern oder Kriegsverbrechern muss der Familiennachzug verweigert werden. Der Familiennachzug kann zudem versagt werden, wenn die Angehörigen in Deutschland Sozialleistungen wie Hartz IV beziehen. Das ist auch aktuell schon der Fall. Anerkannte Flüchtlinge profitieren allerdings von einer "privilegierten" Nachzugsregelung, in der Voraussetzungen wie Einkommen und Sprachkenntnisse keine Rolle spielen.

Was sagen SPD und Opposition?

Grüne und Linke haben am Mittwoch scharfe Kritik an Plänen Seehofers geübt. Lob kam von der FDP. "Die SPD geht keinen Millimeter über den Koalitionsvertrag hinaus", sagte der SPD-Vizevorsitzende Ralf Stegner. "Wir machen kein Wahlkampfgetöse für die CSU in Bayern mit." Konkret wurde Stegner aber nicht.

Ressort: Deutschland

  • Artikel im Layout der gedruckten BZ vom Do, 05. April 2018: PDF-Version herunterladen

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