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03. August 2012
Tochter über Jahre missbraucht
18 Monate Haft für 38-jährigen Vater / Opfer traumatisiert.
OFFENBURG. Im Prozess gegen einen 38-jährigen Vater, der seine Tochter sechs Jahre lang sexuell missbraucht hat, ist gestern das Urteil gefallen: Das Jugendschöffengericht verurteilte den Angeklagten wegen sexuellen Kindesmissbrauchs in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde nicht zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem muss der Mann ein Schmerzensgeld von mindestens 2500 Euro an das Opfer bezahlen.
Im Zeitraum von 2000 bis 2007 hatte der Angeklagte zur Überzeugung des Gerichts seine damals sechs bis zwölf Jahre alte Tochter immer wieder sexuell missbraucht. Mindestens vier nachgewiesene Fälle hatte die Staatsanwaltschaft angeklagt. Das Kind besuchte den Vater nach der Scheidung von der Mutter im Rahmen der Besuchsregelung vor allem an Wochenenden in seiner Wohnung. Dort hatte er extra ein Kinderzimmer eingerichtet. Regelmäßig kam es auch zu Übernachtungen. Diese Gelegenheiten nutzte er, um sich zu seiner Tochter ins Bett zu legen, wo es dann gegen den Willen des Kindes zu verschiedenen sexuellen Übergriffen kam. Mehrfach versuchte er auch einzudringen. 2009 brach nach den Angaben des Angeklagten der Kontakt zu seiner Tochter ab. Seither hatte er sie nie mehr gesehen.Werbung
Die Übergriffe wurden zu einem Fall für die Justiz, als die 17-jährige Tochter sich ihrer Großmutter und ihrer Tante anvertraute und alle zur Polizei gingen. Vorher war sie sowohl bei der leiblichen als auch der Stiefmutter mehrfach auf Unverständnis und Ablehnung gestoßen.Vor Gericht hatte sich der 38-jährige auf Erinnerungslücken berufen. Er wisse nur von einem einzigen Vorfall, als das Kind ihn zurückwies und seine Hand wegdrückte. Die inzwischen 18 Jahre alte Tochter wurde daraufhin in Abwesenheit des Angeklagten und unter Ausschluss der Öffentlichkeit vernommen.
Nach dem Ergebnis der Opfervernehmung hatte Staatsanwalt Martin Seifert eine Nachtragsanklage erhoben und eine Gesamtfreiheitsstrafe von 18 Monaten gefordert. Einer Strafaussetzung zur Bewährung war er vehement entgegengetreten. Die dafür erforderlichen besonderen Voraussetzungen in der Person des Angeklagten, der durch seine Einlassung seine Tochter in eine neue belastende Vernehmung getrieben habe, oder den schwerwiegenden Taten sei nicht ersichtlich. Die behauptete Erinnerungslosigkeit sei völlig unglaubhaft. Allein auf eine günstige Zukunftsprognose komme es nicht an. Noch heute sei die Tochter erheblich traumatisiert. Die Vertreterin der jungen Frau, Rechtsanwältin Ulrike Schwarz, schloss sich diesem Plädoyer an und beantragte den Angeklagten zusätzlich zu einer Zahlung von 5000 Euro Schmerzensgeld zu verurteilen.
Verteidiger Stefan Treppmann hielt die Erinnerungslosigkeit des Angeklagten für möglich. Vermutlich versuche er seine Taten zu verdrängen. Er verwies darauf, dass die richterlichen Aussagen der Tochter auch hätten verlesen werden können. Außerdem sei der Angeklagte nicht vorbestraft und eine Wiederholung ausgeschlossen. Das alles rechtfertige eine Bewährung.
Der Vorsitzende Holger Fritsch führte zur Urteilsbegründung aus, dass der Angeklagte über einen sehr langen Zeitraum hinweg seine Tochter andauernd missbraucht habe. Mit hoher Wahrscheinlichkeit habe es viel mehr Fälle als die angeklagten gegeben. Dabei seien die versuchten Penetrationen als besonders schwerwiegend zu werten. Die angeblichen Erinnerungslücken seien für das Gericht wenig überzeugend. Für eine Falschbelastung gebe es nach der Vernehmung der Tochter keinerlei Anhalt. Der Angeklagte lasse eine Einsicht völlig vermissen. Deshalb sei auch eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht in Betracht gekommen. Denn bei einer Strafe von mehr als einem Jahr seien dafür nicht nur eine günstige Sozialprognose, sondern auch besondere Umstände in der Persönlichkeit des Angeklagten oder seinen Taten unabdingbare Voraussetzung. Ein Eingeständnis als goldene Brücke habe er im Prozess nicht genutzt. Angesichts der Uneinsichtigkeit und Verteidigungstaktik sei eine Bewährung nicht zu rechtfertigen gewesen.
Autor: Klaus-Peter Becker



