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Rechtefrage

Was man als Drohnenpilot beachten sollte

Dorothee Soboll
  • Mi, 14. Oktober 2015, 00:00 Uhr
    Südwest

     

Eine Drohne zählt als Luftfahrzeug. Um Spaß am Drohnensteuern zu haben, sollte sich der Pilot an einige Regeln halten. Dazu zählt auch das Recht am eigenen Bild.

Die Sonne lädt zum Drohnenfliegen ein ...er dabei gibt es einiges zu beachten.   | Foto: Julian Stratenschulte (dpa)
Die Sonne lädt zum Drohnenfliegen ein – aber dabei gibt es einiges zu beachten. Foto: Julian Stratenschulte (dpa)
Es ist ein warmes Herbstwochenende, die Sonne scheint. Früher wäre es das perfekte Wetter zum Drachensteigen gewesen, heute schwirren statt dessen immer öfter kleine, ferngesteuerte Flugmodelle durch die Luft. Diese Drohnen, auch Multikopter genannt, sind in den vergangenen Jahren zu einem erschwinglichen Spielzeug geworden und erfreuen nicht nur Kinderherzen. Wenn die Geräte auch noch mit Kameras ausgestattet und mit dem Smartphone steuerbar sind, ergeben sich ganz neue Möglichkeiten. So gelingen Aufnahmen aus der Vogelperspektive plötzlich auch ohne den Profifotografen.

Was passiert aber, wenn aus Spaß Ernst wird, weil eine Drohne abstürzt und etwa ein Auto beschädigt? Dann haftet der Unfallverursacher, in diesem Fall also der Hobbypilot. "Nicht immer springt die private Haftpflichtversicherung in diesem Fall ein", sagt Peter Griebeler von der Verbraucherschutzzentrale Baden-Württemberg. Wer sich unsicher sei, sollte bei seinem Versicherer nachfragen, ob der Vertrag Drohnen abdecke. Es gebe, so Griebeler, spezielle Versicherungen für Modellflugzeuge, die auch Drohnen einschließen würden.

Um seinen Multikopter durch die Luft zu manövrieren, braucht der Hobbypilot keine Lizenz – solange das Fluggerät weniger als fünf Kilogramm wiegt und nicht für gewerbliche Zwecke genutzt wird. Die Bilder sind also für den Privatgebrauch und nicht für den Verkauf an Dritte bestimmt. Ist das unbemannte Flugsystem schwerer, muss auch der private Nutzer für eine Einzelerlaubnis zahlen.

Auch wenn sich der kommerzielle Nutzer an strengere Regeln halten muss als der Freizeitpilot, sollte keiner einfach so drauflos fliegen. Denn eine Drohne zählt als Luftfahrzeug, egal wie klein sie ist. Vergleichbar mit der Straßenverkehrsordnung gibt es auch in der Luft Regeln, die Piloten beachten müssen. In der Luftverkehrsordnung steht unter anderem, dass ein Verkehrsteilnehmer keinen anderen Verkehrsteilnehmer gefährden oder behindern darf.

In Sichtweite

Der Pilot soll auch nicht unter dem Einfluss von Alkohol oder Drogen stehen. Zusätzlich zu diesen gesetzlichen Grundlagen hat die Deutsche Flugsicherung Regelungen für unbemannte Flugsysteme aufgestellt, wie Sprecherin Ute Otterbein erklärt: "Grundsätzlich gilt, dass sich die Drohnen in Sichtweite befinden müssen. Als Richtwert geben wir eine maximale Höhe von 100 Metern an, die aber nirgendwo gesetzlich festgehalten ist." Besondere Vorsicht ist an Flughäfen geboten. Um sie herum gibt es je nach Flughafen unterschiedlich große Kontrollzonen, in denen die Drohnen nur bis zu 30 Metern Höhe in die Luft steigen dürfen. "Tabu ist das Fliegen in einem Radius von 1,5 Kilometern um den Flughafen herum", so Otterbein. Wer dort die Drohne steigen lassen will, muss sich beim Tower anmelden. Das kann bei einem stadtnahen Flughafen wie Stuttgart auch Hobbypiloten betreffen, die nicht direkt am Flughafen wohnen.

Hält sich der Freizeitflieger an diese Vorgaben und ist er richtig versichert, kann der Spaß beginnen. Hat die Drohne eine Kamera an Bord, gilt es neben den richtigen Verhaltensweisen als Luftverkehrsteilnehmer, noch einen anderen Aspekt zu beachten: den Datenschutz, genauer das Recht am eigenen Bild. Angenommen, der Hobbypilot fliegt im eigenen Garten über die Familienfeier und freut sich auf schöne Fotos und Videos aus einer neuen Perspektive, sieht aber später, dass aus Versehen auch der sonnenbadende Nachbar auf den Aufnahmen zu sehen ist.

Hobbypiloten können sich strafbar machen

Dieser Fall sei vergleichbar mit einer Videokamera am Haus oder der Privatfotografie, so Rechtsanwalt Felix Wiedmann der Freiburger Kanzlei Haitz und Partner. Weil der Pilot nicht voraussetzen könne, dass der Nachbar damit einverstanden ist, sollte er ihn vorher informieren. Strafbar mache sich nicht nur derjenige, der das Bildmaterial verbreitet, sondern auch der Drohnenpilot, der unbefugt Bildaufnahmen macht. "Allerdings müsste ihm in der Praxis Vorsatz nachgewiesen können", so Wiedmann, also "wenn der Pilot erkennt, dass er gerade den Nachbarn filmt und weiter draufhält".

Gesetzliche Regelungen, die auf Drohnen abgestimmt sind, gibt es noch nicht. Die Hersteller aber greifen schon einmal vor und bringen Multikopter mit integrierten Flugschreibern auf den Markt. Diese Reise hat gerade erst begonnen.

Ressort: Südwest

  • Artikel im Layout der gedruckten BZ vom Mi, 14. Oktober 2015: PDF-Version herunterladen

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